Gesetzlich verordnete Bonpflicht steigert den Papierverbrauch

Ab dem 1. Januar 2020 gilt in Deutschland das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen, mit dem eine Belegausgabepflicht einhergeht. Für Kinobetreiber ist damit ein zusätzlicher Zeit- und Ressourcenaufwand verbunden, denn sowohl an der Kinokasse als auch an der Concession-Theke muss dem Kunden für jede Transaktion ein Zahlungsbeleg ausgehändigt werden.

 

Für die deutsche Kinobranche sei dies ein „anachronistischer, geschäftsschädigender Rückschritt“ im allgemeinen Bestreben nach schnellen Transaktionen und umweltorientiertem Verhalten, kritisiert der Hauptverband Deutscher Filmtheater (HDF). Mit der Einführung von digitalen Ticketlösungen, die den Zugang der Besucher zu den Kinos beschleunigen und die Schlangenbildung an Kassen reduzieren, sei auch ein Lückenschluss hin zu vollständiger umsatzsteuerlicher Transparenz erfolgt. Durch diese neue Vorschrift, die im Zuge der jüngsten Reform der Abgabenordnung (AO) erfolgt, wird sowohl der Papierverbrauch als auch das Abfallaufkommen zunehmen. Dies steht im eklatanten Widerspruch zu den Zielsetzungen der Kreislaufwirtschaft, die Abfallströme durch die Einführung effizienter Lösungen und Konzepte zu reduzieren.

 

„Unsere Bemühungen werden durch einen unnötigen Rückschritt in die analoge Belegwelt ins Gegenteil verkehrt“, erklärt Christine Berg, Vorstandsvorsitzende des HDF KINO e.V., Deutschlands zentralem Kinoverband. „Selbst beim Kinoticket, das alle relevanten Informationen bereits enthält, soll zukünftig ein zusätzlicher Bon nötig sein. Das ist nicht nur ein enormer Zeitaufwand mit Blick auf die Besucherströme, die in kürzester Zeit bewältigt werden müssen. Es stellt auch aus umweltpolitischer Sicht ein Ärgernis dar. Wir fordern den Bund auf, dieses bürokratische Monster an die Leine zu legen.“

 

Der Gesetzgeber erkennt zwar auch die digitale Belegausgabe in einem standardisierten Datenformat wie JPG, PNG oder PDF, an, die der Kunde mit einer kostenfreien Standardsoftware auf seinem Endgerät empfangen kann, aber ein digitaler Belegversand ist an der Concession-Theke im Kino nicht praktikabel. Nach der Maßgabe vom Bundesfinanzministerium müssen Unternehmer, die ein elektronisches Aufzeichnungssystem im Sinne des § 1 KassenSichV nutzen, die rechtlichen Voraussetzungen des § 146a AO beachten. Eine Unterscheidung zwischen einzelnen Branchen oder Berufsgruppen erfolgt nicht.

 

Auf Anfrage dazu erklärte das Bundesfinanzministerium: „Nach § 146a Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 148 Abgabenordnung kann von einer Belegausgabepflicht in Einzelfällen abgesehen werden, wenn Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen verkauft werden und die Belegausgabepflicht für den einzelnen Steuerpflichtigen eine sachliche oder persönliche Härte darstellt.“ Kinobetreibern bleibt daher nur die Möglichkeit, eine Befreiung von der Belegausgabepflicht beim Finanzamt zu beantragen.